Allgemeine Geschäftsbedingungen TTA Sp. z o.o.

Firmensitz

TTA Jagdreisen
Biuro Polowań TTA Sp. z o.o.
ul. Opolska 12a
46-024 Brynica
Polen

Amtsgericht

Opole

Geschäftsführer

Max van Amelsfoort

Haftungsausschluss

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Urheberrecht

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Markenschutz

Alle auf den Webseiten gezeigten oder genannten Firmen- und Vereinsnamen, Firmen- und Vereinslogos, Markennamen, Handelsmarken und andere Embleme sind Eigentum der jeweiligen Inhaber und unterliegen als solche dem gesetzlichen Warenzeichen-, Marken- und patentrechtlichen Schutz.

Keine Abschussgarantie

TTA Jagdreisen Sp. z o.o. haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde ggf. gebuchte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. TTA Jagdreisen Sp. z o.o. wird sich lediglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns darum bemühen, dem Kunden den vertraglich vereinbarten Abschuss zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

I. Reisevermittlung/-buchung

TTA Jagdreisen Sp. z o.o. (nachfolgend TTA) ist Anbieterin von Jagden, Jagdreisen sowie sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Jagdreisen weltweit, die TTA entweder selbst veranstaltet oder die von TTA vermittelt werden.

Bei vermittelten Reisen kommen Reise- oder Leistungsverträge immer direkt zwischen dem Kunden und dem durch TTA vermittelten Veranstalter zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Veranstalters findet Anwendung auf die geschlossenen Reise- oder Leistungsverträge.

Daneben gelten folgende Regelungen:

Mit Unterzeichnung und Zusendung einer Reiseanmeldung beauftragt der Kunde TTA mit der Planung und Organisation einer Jagdreise oder sonstiger Leistungen. TTA wird sodann, im Namen des Kunden, mit dem jeweils benannten Reiseveranstalter einen Reisevertrag abschließen, sowie im Namen des Kunden ggf. Buchungen bei weiteren Leistungsträgern (z.B. für Unterkünfte / Flüge / Transporte / Filmteam usw.) vornehmen.

Bei Buchung mehrer Reiseleistungen (verbundene Reiseleistungen) oder zusätzlich gebuchter Reiseleistungen (verbundene Reiseleistungen nach Einzelleistung) kann der Jagdgast die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen. TTA ist verpflichtet, mit entsprechenden Formblättern alle Reisenden vor Buchung einer Reise über grundlegende Rechte der Reisenden zu unterrichten. Hier finden Sie die jeweiligen Formblätter.

Ein Reisevertrag oder sonstiger Leistungsvertrag kommt ausschließlich mit der fristgerechten und vollständigen Zahlung sowie der Reisebestätigung durch TTA oder des Veranstalters zustande.

Sofern Jagdveranstalter Wild-Kautionen verlangen, die später verrechnet werden, sind diese Kautionen ebenfalls vorab zu entrichten.

II. Personenmehrheit

Bucht ein Jagdgast eine Jagdreise für mehrere Personen, so kommt der Vertrag über die gesamte Gruppenreise und für alle Reisenden mit dem bestellenden Jagdgast zustande, der damit auch für die Gesamtkosten einstandspflichtig ist.

III. Zahlungsbedingungen

Ist nichts anderes vereinbart, sind die Kosten einer Reise (einschließlich etwaiger Wild-Kautionszahlungen) gegen Sicherungsschein fällig und wie folgt zu zahlen:

  • • 25% bei Reiseanmeldung
  • • 75% spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn

Nach erfolgter Jagd erstellt TTA oder der Veranstalter vor Abreise des Jagdgastes vor Ort anhand des Protokolls eine Schlussabrechnung. Die Begleichung eines etwaigen Differenzbetrags zur vorab geleisteten Wild-Kaution hat der Jagdgast noch vor Abreise in bar oder per Kreditkarte zu begleichen.

III. a. Änderunsvorbehalt

TTA behält sich aufgrund von Wechselkurs- und Preisänderungen durch seine Kooperationspartner und anderer Leistungsträger Preiserhöhungen vor. TTA wird etwaige Preisänderungen bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn geltend machen.

Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8% des Reisepreises, bedarf dies der Zustimmung des Jagdgastes, bzw. der Rücktrittserklärung binnen der genannten Frist. Erfolgt keine Äußerung binnen der Frist, gilt dies als Zustimmung zu der benannten Preiserhöhung. Entscheidet sich der Jagdgast für den Rücktritt, entsteht hierdurch kein Anspruch auf Schadensersatz.

Der Jagdreisende kann ebenso eine Preissenkung verlangen, wenn sich Wechselkurse oder andere den Reisepreis bildende Komponenten eine Preissenkung ergeben. Hiervon ausdrücklich ausgeschlossen sind Einflüsse durch Angebote oder Aktionen, die zum Zeitpunkt der Buchung nicht verfügbar waren.

IV. Reiserücktritt

Ist nichts anderes vereinbart, kann der Jagdgast von einer gebuchten Reise zurücktreten. Die Erklärung des Rücktritts hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Berechnungsgrundlage der Stornokosten ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei TTA.

Stornokosten:
20% bei Rücktritt bis 61 Tage vor Reisebeginn
50% bei Rücktritt ab dem 60. bis zum 35. Tag vor Reisebeginn
80% bei Rücktritt ab dem 34. Tag vor Reisebeginn

Flug- und Transportkosten unterliegen ggf. anderen Stornoregelungen.

Visumkosten werden in Höhe ihres tatsächlichen Anfalls berechnet.

Tritt der Jagdgast die Reise (ungeachtet des Grundes) nicht selbst an, sondern ein Ersatzreisender, haften der Jagdgast und die dritte Person gesamtschuldnerisch für den ursprünglich vereinbarten Reisepreis, sowie für alle durch die Umbuchung entstehenden Kosten. Die Benennung eines Ersatzreisenden ist an Fristen gebunden, die ggf. mit der Einholung von Genehmigungen, dem Waffentransport oder anderen Formalitäten im Zusammenhang stehen. Aus diesem Grund akzeptiert TTA die Benennung eines Ersatzreisenden nur, wenn a) dieser die Vorraussetzungen für die Art der gebuchten Reise erfüllt und b) eine ausreichende Frist zur Erledigung aller Formalitäten gegeben ist.

TTA oder der vermittelte Reiseveranstalter können vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise als Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet ist, z.B. durch Aufruhr, Streik, politische Spannungen, innere Unruhen, (Bürger-)Krieg, Epidemien, behördliche Anordnungen, Zerstörung der Camps, Naturkatastrophen, erhebliche Witterungseinflüsse sowie alle Ereignisse, die den Aufenthalt des Reisegastes negativ beeinträchtigen können. In diesem Fall wird TTA alle bis dahin vereinnahmten Zahlungen des Jagdgastes unter Abzug ausschließlich selbst verauslagter und nicht rückholbarer Kosten an den Jagdgast zurückerstatten. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber TTA ist ausgeschlossen.

Eine teilweise oder volle Rückerstattung des Reisepreises bei reduzierter Aufenthaltsdauer erfolgt nicht. Dies gilt auch bei verspäteter Ankunft oder bei vorzeitiger Abreise und auch in den Fällen, in denen sich der Jagderfolg früher eingestellt hat.

Wenn der Sicherungsschein übergeben wurde, der Reisepreis jedoch nicht bis zum Fälligkeitstermin bezahlt wurde, hat TTA das Recht, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Jagdgast wird in diesem Fall mit den Rücktrittskosten nach Ziffer IV. belastet.

V. Transport von Waffen und Munition

Der Jagdgast ist für den Transport seiner Jagdwaffen und Munition selbst verantwortlich. TTA gibt auf Verlangen Hilfestellung bei der Erledigung der zur Einreise in das betreffende Jagdland notwendigen Formalitäten, ohne jedoch (bei Beachtung der üblichen Sorgfalt) für den Erfolg zu garantieren. Das Fehlen der eigenen Jagdwaffe vor Ort stellt keinen Grund zur Minderung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der Jagdreise dar.

VI. Reiseablauf / Jagdrechtliche Bestimmungen / Unwägbarkeiten

Der Jagdgast ist verpflichtet, die geltenden Jagdvorschriften genau zu beachten. Er hat darüber hinaus auch die im jeweiligen Reiseland geltenden Gesetze und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.

Sofern nichts anderes in der Reisebestätigung festgehalten ist, endet jede Jagd mit dem erfolgreichen Abschuss des gebuchten Wildes. Jeder Jäger ist für seinen Schuss und das von ihm gestreckte Wild selbst verantwortlich. Bei Verstoß gegen Jagdvorschriften ist der Veranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressanspruch zu beenden. TTA übernimmt keine Verantwortung für Personen- oder Sachschäden.

TTA ist bemüht, allen Jagdgästen im Jagdgebiet einen angenehmen Aufenthalt sowie eine spannende, wie erfolgreiche Jagd zu organisieren. Die angebotenen Jagdgebiete unterliegen selbstverständlich vielen Einflüssen, z.B. Witterung, Bränden, unterschiedlichen Äsungsangeboten, wechselnden Prädatorenbeständen, die sich auf den jeweiligen Wildbestand auswirken.

Auch Unwägbarkeiten, wie Verspätungen im Flugreiseverkehr, schlechte Straßenverhältnisse, fremdartiges Essen, unzureichende Sanitäreinrichtungen, Defekte bei Transportmitteln können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Insofern müssen bei Jagdreisen eventuell auch Einschränkungen oder Abweichungen einzelner beschriebener Leistungen im Rahmen des Zumutbaren hingenommen werden.

VII. Jagdprotokoll

Noch im Revier, nach Beendigung der Jagd, unterzeichnen der Jagdgast, ein etwaiger anwesender Dolmetscher sowie der Verantwortliche das für die Jagd erforderliche Jagdprotokoll, welches alle Details der Jagd sowie die erfolgten Abschüsse festhält. Dieses Protokoll ist für alle Beteiligten bindend und Grundlage für die Schlussabrechnung. Das Protokoll berechtigt den Jagdgast zur Ausfuhr der Trophäen.

Etwaige Beanstandungen – auch wenn schon vor Ort Abhilfe geschaffen wurde – müssen unbedingt im Protokoll vermerkt werden. Nur dann kann TTA darauf reagieren und bei den zuständigen Partnern entsprechend reklamieren. Mündliche Beschwerden können nicht berücksichtigt werden. Für Absprachen, die während des Aufenthaltes mit Dritten getroffen werden, wird keine Haftung übernommen.

VIII. Jagdschein und Haftpflichtversicherung

Jeder Jagdgast ist verpflichtet die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. gültiger Jagdschein, internationale Jagdhaftpflichtversicherung etc.), die mit der gebuchten Jagdreise verbunden, sind zu erfüllen.

IX. Keine Abschussgarantie

TTA übernimmt – soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich garantiert wird – keine Gewährleistung dafür, dass der Jagdgast bestimmte, gegebenenfalls in der Leistungsbeschreibung genannte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. TTA oder der vermittelte Veranstalter werden sich jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darum bemühen, dem Jagdgast einen Abschuss zu ermöglichen.

X. Trophäen

Die Trophäenbewertung erfolgt 24 Stunden nach dem Abkochen. Der Jagdgast ist verpflichtet, beim Abwiegen der Trophäen anwesend zu sein. Falls der Jäger auf eigenen Wunsch das Revier früher verlässt, gilt das zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bemessens ermittelte Gewicht als vom Jagdgast festgestellt. Dieses Gewicht ist für die Endabrechnung maßgeblich.

TTA übernimmt weder eine Abschussgarantie für das zu erlegen geplante Wild, noch eine Gewähr für die Trophäenstärke.

In der Regel erhält der Jagdgast die Trophäe des von ihm gebuchten und erlegten Wildes. Sollten Landesgesetze oder andere Bestimmungen die Ausfuhr der Trophäe be- oder verhindern, hat der Jagdgast keinen Anspruch auf Ersatz oder Minderung. TTA Jagdreisen wird in jedem Fall bemüht sein, eine für den Jagdgast zufriedenstellende Lösung herbeizuführen. Für alle Formalitäten und Genehmigungen zur Einfuhr der Trophäe in ein anderes Land ist ausschließlich der Jagdgast verantwortlich.

XI. Haftungsbeschränkungen

Ist TTA der Veranstalter der Reise, ist die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. oder soweit TTA für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

TTA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder als verbundene Reiseleistungen vermittelt werden und in der Reisebeschreibung als Fremdleistungen bezeichnet werden. Schadensersatzansprüche gegen TTA sind insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen diesen nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden können oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Bei Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Bestimmungen begrenzen die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.

XII. Verwirkung/Verjährung

Der Jagdgast muss Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise binnen eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber TTA geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Jagdgast Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Alle Ansprüche des Jagdgastes verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsgemäß nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind von vorstehenden Regelungen ausgenommen.

XIII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

XIV. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Es gilt holländisches Recht. Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von TTA. TTA ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Jagdgastes zu klagen.